1.) Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.
2.) Angebot/Vertragsschluss
a.) Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Größe, Farbe und andere Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften dar. Sie werden nur dann Beschaffenheitseigenschaften des Liefergegenstandes und Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
b.) Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit der Ausführung der Lieferung zustande.
3.) Preis/Zahlung
a.) Unsere Preise gelten inklusive Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Abgaben, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten und Versicherungsprämien.
b.) Die Erfüllung der Kaufpreisforderung ist nur durch Zahlung per Überweisung möglich.
c.) Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, nicht nur unerhebliche Zahlungsrückstände sowie eine erst nach Vertragsabschluss erkennbare Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers berechtigen uns, ausstehende Lieferungen auszusetzen und nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. Kommt der Käufer im Falle der Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches innerhalb angemessener Frist unserer Aufforderung, Zug um Zug gegen die Leistung, nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, nicht nach, können wir nach Fristablauf, nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen, vom Vertrag zurücktreten. Die Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches berechtigt uns ferner, soweit wir unsere Leistung bereits erbracht haben, alle unsere sonstigen Forderungen gegen den Käufer sofort fällig zu stellen.
d.) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Käufer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4.) Lieferung/Höhere Gewalt/Vertragsanpassung/Transport
a.) Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Käufers. Werden diese Verpflichtungen des Käufers nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Käufer bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.
b.) Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energiemangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen. Soweit diese Fälle die Durchführung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen, den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Auf die genannten Leistungshindernisse können wir uns nur berufen und von dem Rücktrittsrecht können wir nur dann Gebrauch machen, wenn wir den Käufer auf derartige Hindernisse unverzüglich hingewiesen haben und der Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern nach Erkenntnis der Auswirkungen der höheren Gewalt erklärt wird.
c.) Wegen Verzögerung der Lieferung kann der Käufer vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit diese von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
d.) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Verwenden wir eigene Transportmittel, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware beim Käufer von dem Transportmittel abgeladen worden ist. Für den Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen muss der Käufer Sorge tragen.
5.) Haltung, Untersuchung Der Koi/Fische und Koi-Herpes-Virus-Erkrankungen
a.) Gewährleistungsausschluss für Erkrankungen Beim Zusammensetzen von neuen Koi zu einem bereits im Teich vorhandenen Fischbestand ohne Quarantäne besteht die Gefahr des Ausbruches einer bakteriellen Infektion sowohl beim Alt- als auch beim Neubestand (sog. “Kreuzverkeimung”). Dies ist die Folge einer Auseinandersetzung der einzelnen Koi mit ihnen bislang unbekannten Bakterien. Je nach Wassertemperatur wird dies unterschiedliche Ausmaße annehmen können, generell gilt, je höher die Wassertemperaturen, desto geringer sind die Krankheitsprobleme und desto schneller erfolgt die Genesung. Zudem ist zu beachten, dass in einem Altbestand KHV-Carrierkoi vorhanden sein können, die viele Jahre ohne Krankheitsprobleme mit dem in ihnen schlummernden Koiherpesvirus gelebt haben. Beim Vermischen des Bestandes mit neuen Koi besteht jedoch die Möglichkeit, dass schlummernde Koiherpesviren ausgeschieden werden und zu einem KHV-Ausbruch bei den Koi im Teich führen. Daher unternimmt die Koi Alm Salzburg nach dem Stand der Wissenschaft alles, um das Koiherpesvirus sicher aus den Koibeständen der Partner Farm Konishi Koifarm auszuschließen. Bei Einhaltung der vorgenannten Standards können wir keinerlei Gewährleistung im Falle von Koi-Herpes-VirusErkrankungen im Bestand nach dem Kauf und Einsetzen eines Koi übernehmen.” Die gelieferten Koi/Fische sind mindestens sechs Wochen von den Wassertieren des Käufers getrennt in Quarantäne bei permanent 16 bis 24° Celsius Wassertemperatur zu halten, um die Übertragung von bei Übergabe vorhandener Krankheiten, insbesondere des Koi-Herpes-Virus (KHV), zu verhindern.
b.) Der Käufer hat auf seine Kosten für (einen Zeitraum von 4 Wochen seit Übergabe der Ware) den in Ziffer 6.f) genannten Sachmängelhaftungszeitraum 2-wöchigem Abstand eine PCR (Polymerase Chain Reaction)-Untersuchung der Koi-Fische durch einen zugelassenen Tierarzt zur Feststellung von KHV vornehmen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse zur Dokumentation aufzubewahren.
c.) Der Käufer ist verpflichtet, bei einem Verkauf bzw. einer Weitergabe der Koi/Fische innerhalb des Sachmängelhaftungszeitraumes an einen Dritten, auf seine Kosten eine PCR-Untersuchung vornehmen zu lassen und die Koi/Fische erst zu übergeben, wenn die Untersuchungsergebnisse vorliegen und unbedenklich sind.
d.) Sollte sich bei den tierärztlichen Untersuchungen nach Ziffer 5.b) und 5.c) eine bereits bei Übergabe der Koi/Fische an den Käufer vorhandene Erkrankung herausstellen, übernehmen wir auch die Kosten dieser tierärztlichen Untersuchung.
e.) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen Ziffer 5. a) bis d) nicht verbunden.
f.) Entscheidet sich der Käufer seinen Koi für weiteren Wachstum bei Koi Alm Salzburg in Wals zur weiteren Aufzucht zu belassen, geschieht dies auf Risiko des Käufers. Im Schadensfall (Krankheit, Versterben) kann von Seiten der Koi Alm Salzburg keine Haftung übernommen werden, die über die eigenübliche Sorgfalt hinausgeht.
6.) Sachmängelhaftung
a.) Der Käufer muss erkennbare und solche Mängel, die durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, sowie Falsch und Zuwenig Lieferungen innerhalb von sieben Werktagen nach der Anlieferung beim Käufer beanstanden, alle übrigen Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Feststellung. Wir können die Erfüllung von Sachmängelhaftungsansprüchen ablehnen, wenn uns Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden.
b.) Bei berechtigten Beanstandungen werden wir für die betroffenen Koi/Fische Ersatzware liefern. Gelingt uns die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Fristen oder ist das Nacherfüllungsverlangen unverhältnismäßig, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
c.) Bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche auf Rücktritt wegen Sachmängel.
d.) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen..
e.) Für Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel gelten die Bestimmungen des ABGB.
7.) Schadensersatz
Ausdrücklich wird vereinbart, dass wir im Falle leichter Fahrlässigkeit für keinerlei Schäden haften. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir, soweit gesetzlich zulässig – nur für Schadenersatz, der nicht das dreifache unseres Vertragswertes übersteigt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für vorsätzliche oder arglistige Schäden.
8.) Eigentumsvorbehalt
a.) Wir behalten uns das Eigentum an den Koi, an anderen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) und an den beigefügten Dokumenten vor, solange uns noch Forderungen, gleich welcher Art, aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehen. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung.
b.) Der Käufer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware, diese unterscheidbar von anderen Koi/Fischen zu halten. Der Käufer kann die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft und dem Zweitkäufer nicht die Verpflichtung auferlegt wird, die gelieferten Koi/Fische unterscheidbar von anderen Koi/Fischen zu halten. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder bei einer erst nach Vertragsschluss erkennbaren Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Die vorstehend aufgeführten Abtretungen werden hiermit von uns angenommen. Bis zum Erlöschen der vorstehend erteilten Ermächtigung ist der Käufer auch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Bei Erlöschen dieser Befugnis sind wir berechtigt, die Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Bei Erlöschen der Einziehungsbefugnis hat uns der Käufer darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung benötigt werden.
c.) Sicherungsübereignung bzw. -abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
d.) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware und die Dokumente unentgeltlich für uns. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Transport zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
e.) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9.) Sonstiges
a.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
b.) Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
c.) Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Salzburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Firmensitz ist A-5071 Wals, Gerichtsstand Salzburg